Glasfaser „Only“
Hier wird mit einem möglichen Missverständnis aufgeräumt: Es geht nicht darum, dass nur Glasfaser und keine andere Infrastruktur in einem Gebäude installiert werden soll, sondern um die zusätzliche Installation von Glasfaser in alle Wohnungen (FTTH) – unabhängig von der bisherigen Medienversorgung!
Der Status Quo
Bisher sind in der Regel zwei Infrastrukturen im Gebäude vorzufinden – die Telefonleitung („Kupfer-Doppelader“) und das koaxiale Kabel. Beide Infrastrukturen führen in viele Wohnungen und sind geeignet für Telefon, Internet und TV.
Für die koaxiale Infrastruktur wurde zumeist ein „Gestattungsvertrag“ abgeschlossen, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die Haftung des Netzbetreibers regelt. Bei der klassischen Telefonleitung, der Kupfer-Doppelader, ist es meistens so, dass diese vor so langer Zeit und zu anderen Umständen, die Post als staatlicher Versorger, installiert wurde und hierfür in der Regel keine Verträge mehr vorliegen oder es sogar unklar ist, ob dieses Netz der Telekom oder dem Gebäudeeigentümer gehört.
Jetzt drängen viele neue Anbieter in die Gebäude und bieten einen Glasfaserausbau an. Kann man dies einfach so akzeptieren oder was ist zu tun?
Die richtige Vorgehensweise
Grundsätzlich ist es so, dass es für die Eigentümer eine Duldungspflicht für den Hausanschluss (§ 134 TKG) gibt, und zwar für einen Anschluss der Gebäude an „Netze mit sehr hoher Kapazität“. Hier sind Eigentümer, Verwaltung und Wohnungsunternehmen häufig unsicher, ob ein solcher Anschluss zu gestatten sei. Tatsächlich gibt es kaum ein Argument, um einen solchen Anschluss zu verweigern.
Anders sieht es beim Wohnungsanschluss aus: Hier haben Eigentümer ein Mitspracherecht, insbesondere weil es ja um einen Eingriff in das eigene Eigentum geht. Auch hier ist es grundsätzlich so, dass die Wohnungsanschlüsse mit Glasfasernetzen zu dulden sind. Dies gilt aber nur, soweit der Eigentümer hier nicht berechtigte Interessen aus seinem Eigentum geltend machen kann (§ 145 TKG). Dies können beispielsweise gestalterische Aspekte sein, denn ein auf-Putz verlegter Kabelkanal im Treppenhaus kann unästhetisch sein.
Auch kann es so sein, dass ein Eigentümer ein weitergehendes Interesse hat, etwa nicht nur einzelne, sondern alle Wohnungen eines Gebäudes zu erschließen oder nicht nur eines, sondern mehrere Gebäude zu erschließen und dabei auch künftig nur einen Primäransprechpartner zu haben. Dies kann insbesondere bei irgendwann in der Zukunft anstehenden Sanierungsmaßnahmen einen erheblichen Unterschied machen, wenn dann nicht auf mehrere Netzbetreiber und ihre Netze Rücksicht genommen werden muss. Je nach Attraktivität des Bestandes aus der Brille des Netzbetreibers können unter Umständen auch über die kostenfreie Erschließung hinaus auch Gegenleistungen des Netzbetreibers an den Gebäudeeigentümer vereinbart werden.
Teilweise finden sich in den koaxialen Gestattungsverträgen auch Exklusivitätsklauseln, die den Bau von weiteren Netzen verhindern sollen. Hierzu ist anzumerken, dass diese Vereinbarung gegenüber den Glasfasernetzbetreibern keine Wirkung entfalten. Allerdings können diese die Handlungsfreiheit des Gebäudeeigentümers zum Abschluss einer Vereinbarung mit einem Glasfasernetzbetreiber einschränken und auf dessen gesetzlichen Anspruch reduzieren, so dass dann beispielsweise keine umfassende Erschließung mit Glasfasernetzen vereinbart werden kann. Liegen solche Exklusivitätsklauseln vor, sollte allerdings geprüft werden, ob diese überhaupt wirksam vereinbart wurden oder auf den Bau von Glasfasernetzen anwendbar sind.
Auch hier hilft eine sachgerechte Beratung, um eine für den Eigentümer bestmögliche Lösung zu finden.
Die Nachfrage nach Glasfaser
Aktuell führen massive Vertriebsmaßnahmen der Glasfaser-Anbieter zu gesteigerten Mieternachfragen und der damit einhergehenden Frage, wie soll ein solcher Anschluss realisiert werden. Der Anschluss eines einzelnen Teilnehmers macht eigentlich keinen Sinn, da der Aufwand, sich regelmäßig mit einer solchen Installationsfreigabe zu beschäftigen, dauerhaft zu einer höheren Belastung führt und eigentlich genug zu tun ist! Also wäre ein sofortiger Komplettausbau sinnvoller als ein regelmäßig bedarfsorientierter Ausbau, der zudem mit einem Glasfaser-Anbieter vereinbart werden kann und nicht zu einem ungewollten Wildwuchs unterschiedlicher Glasfaser-Infrastrukturen führt.
Glasfaser „Only“
Genau hier greift das Angebot der DSC Consulting Angebotsabfrage oder Ausschreibungen zum Thema Glasfaserausbau bis in jede Wohnung vorzunehmen. Zumal dabei attraktive Konditionen und Vertragsbedingungen vereinbart werden können – und zwar unabhängig von bereits bestehender Infrastruktur.
Ansprechpartner:
Stefan Liebig
s.liebig@schickel.de