Rauchwarnmelder – neueste Entwicklungen

In den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Sachsen besteht kurzfristiger Handlungsbedarf in Sachen Rauchwarnmelder.

Denn mit dem Inkrafttreten der neuen sächsischen Bauordnung am 07.06.2022 erweitert der Freistaat Sachsen nun als letztes Bundesland auch die Einbaupflicht von Rauchwarnmeldern auf Bestandsbauten für fest definierte Räumlichkeiten. Die Zeit für die Umsetzung ist mit 1,5 Jahren knapp bemessen, da die Frist zur Nachrüstpflicht bereits am 31.12.2023 endet.

In Rheinland-Pfalz musste die Ausstattung von Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern bereits bis 12.07.2012 umgesetzt sein. Da die vertragliche Laufzeit von Rauchwarnmeldern bei zehn Jahren liegt, ist es nun dort an der Zeit, diese auszutauschen oder umzurüsten. Zudem wurde zwischenzeitlich die Anwendernorm DIN 14676 geändert.

Somit steht man in beiden Bundesländern kurzfristig vor der Herausforderung, aus der Vielzahl unterschiedlicher Hersteller, Modelle, Kauf- und Mietoptionen sowie Prüf- bzw. Wartungspflichten das bestmögliche Angebot für seine individuelle Situation zu eruieren.

Die DSC-Experten verfügen über umfassende Kenntnisse zu den unterschiedlichen Produkten, Preisen und Services und führen dazu regelmäßig Angebotsabfragen durch. Zur Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht konnte DSC in deutschlandweiten Projekten nach erfolgreicher Ausschreibung für mehr als 300.000 Rauchwarnmelder eine zeitnahe fach- und sachgerechte Installation durch die verschiedenen Marktpartner zu hervorragenden Konditionen gewährleisten. Selbstverständlich auch unter Berücksichtigung des aktuellen BGH-Urteils, das besagt, dass Rauchwarnmelder als nicht umlagefähige Anschaffung zu betrachten sind.


DSC berät und unterstützt umfassend bei der Auswahl des besten Produktes und Dienstleisters und nimmt auf Wunsch eine auf den individuellen Bedarf ausgerichtete, anbieterneutrale Angebotsabfrage/Ausschreibung vor.


Der BGH urteilte in seiner aktuellen Entscheidung vom 11. Mai 2022 wie folgt:

Mietkosten für Rauchwarnmelder zählen nicht zu umlagefähigen Betriebskosten und die Anmietung der Geräte ist mit der ebenfalls nicht umlagefähigen Anschaffung gleichzusetzen

Grundlage für dieses Urteil war ein Fall, in dem die Vermieterin einer Wohnung der Mieterin mitteilte, in welcher Höhe die künftig voraussichtlich anfallenden Kosten für Miete und Wartung der neu zu installierenden Rauchwarnmelder sei. In der Betriebskostenabrechnung wurden Kosten für die „Miete und Wartung Rauchmelder“ auf die Mieter umgelegt. Der Mietvertrag wies zwar bestimmte Betriebskosten aus, auch die Möglichkeit weitere neu anfallende Betriebskosten umzulegen, jedoch keine Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern. Die Mieterin hatte die Umlage in einer Zahlungsklage hinsichtlich anderer Mietforderungen angefochten und in beiden Vorinstanzen Recht bekommen.

Der Bundesgerichtshof entschied ebenfalls, dass die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder nicht von der Mieterin zu tragen seien, wenn im Mietvertrag zulässigerweise die Umlage neuer oder später entstehender Betriebskosten vereinbart sei. Da anfallende Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht in § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV aufgeführt sind, wäre eine Umlagemöglichkeit dieser Kosten nur als „sonstige Betriebskosten“ möglich. Dies allerdings nur, wenn der Vermieter die Rauchwarnmelder nicht erwerbe, sondern die Geräte miete. Laut BGH stellen Anschaffungskosten keine auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten dar.

Auch könne man nicht die von der Vermieterin angenommene Umlegbarkeit auf andere Regelungen stützen, wie u.a. § 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 15 BetrKV. Dass in Ausnahmefällen bestimmte Geräte wie Wasserzähler als umlagefähig genannt werden, dürfe nicht ohne weiteres auf andere Geräte ausgedehnt werden. Laut BGH dürfe der Grundsatz, dass Anschaffungskosten für technische Einrichtungen für das Mietobjekt keine umlagefähigen Betriebskosten darstellen, nicht umgangen werden, indem der Vermieter solche Geräte nicht kauft, sondern mietet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Mai 2022, Az. VIII ZR 379/20
Vorinstanzen:
Landgericht Köln, Urteil vom 9. Dezember 2020, Az. 13 S 20/20
Amtsgericht Bergheim, Urteil vom 28. Januar 2020, Az. 27 C 140/18

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