Erweiterte Beratungsleistung Photovoltaik und neue EU-Verordnung für Ladestationen

Erneut gibt es viel Bewegung im Themengebiet Klima & Energie. Am 13. April tritt die neue EU-Verordnung für Ladestationen „AFIR“ in Kraft und ersetzt die in Deutschland geltende Ladesäulenverordnung (LSV) – mit weitreichenden Auswirkungen für die Hersteller. Zudem wird die DSC-Beratungsleistung im Bereich Photovoltaik ausgebaut.

Neue EU-Verordnung verteuert Ladestationen

Mit der „Alternative Fuels Infrastructure Regulation“ (AFIR) tritt am 13. April 2024 eine neue EU-Verordnung in Kraft. Hierbei handelt es sich um eine Verordnung zum Aufbau von Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und ist Teil des „Green Deals“ der EU.

Konkret geht es darum, die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe (Wasserstofftankstellen) in den Städten Europas und entlang des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (EN-V) voranzutreiben. Unter dem Stichwort „Fit for 55“ sollen mit diesen Maßnahmen die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% und die Erreichung von Klimaneutralität bis 2050 forciert werden.

Die neue AFIR löst die EU-Richtlinie AFID ab und gilt als Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Somit bedarf es keinerlei Umsetzung mehr in nationales Recht. Damit ist die AFIR abschließend und bietet den EU-Staaten keinerlei Spielraum mehr zu weiteren oder engeren Vorgaben.

Auswirkungen in Deutschland

In Deutschland ersetzt die AFIR dadurch in weiten Teilen die Ladesäulenverordnung (LSV). In der LSV sind im Wesentlichen alle Parameter für das öffentliche Laden (wie zum Beispiel Definitionen von öffentlicher Zugänglichkeit, Ladepunkten, punktuellem Aufladen, etc.) festgehalten. Ein für die Hersteller von Ladeinfrastruktur besonders kritischer Punkt ist in diesem Zusammenhang der Bereich des Ad-hoc Ladens.

Hier soll die neue europäische Regelung sicherstellen, dass künftig an jeder Ladesäule eine Ad-hoc-Zahlung mit einem gängigen Zahlungsmittel möglich ist. Also die Bezahlung eines Ladevorgangs, ohne hierzu vorher einen Vertrag mit einem Fahrstromanbieter geschlossen zu haben.

Eigentlich war mit einer Neuregelung durch eine Novelle der Ladesäulenverordnung (LSV) ab dem 1. Juli gerechnet worden, doch nun greifen die neuen Regeln bereits deutlich früher. Unterschieden wird dabei zwischen Ladesäulen mit mindestens 50 kW Ladeleistung, die künftig mit Kartenleser und Pin-Eingabe-Möglichkeit ausgestattet sein müssen, sowie Ladesäulen mit geringeren Leistungen, für die ein dynamischer QR-Code ausreichend ist. Für diesen ist ein Display nötig, da der QR-Code für jeden Zahlvorgang individuell erstellt werden muss.

Neben steigender Kosten für Ladestationen sind die Hersteller zudem mit der Situation konfrontiert, kurzfristig passende Produkte zur Verfügung stellen zu müssen.

Aus diesem Grund herrscht einerseits große Hektik, um vor dem oben genannten Stichtag bereits in Planung befindliche Ladeinfrastruktur betriebstüchtig zu bekommen. Andererseits gibt es eine gewisse Zurückhaltung ob der ungewissen Situation nach dem 13. April 2024.

Eine umfassende Beratung zu diesem Themenkomplex ist auf jeden Fall zu empfehlen!

Erweiterte Beratungsleistungen im Bereich Photovoltaik

Die Stromkosten sind nach wie vor auf einem sehr hohen Niveau. Im Ergebnis werden damit eigene PV-Anlagen immer attraktiver.

Basis für die Umsetzung ist das novellierte EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz), das seit dem 30. Juli 2022 in Kraft ist. Die Änderungen sollen unter anderem den Ausbau der Sonnenenergie in Deutschland weiter fördern und regeln die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze.

Auch gibt es je Fördermöglichkeiten, die genutzt werden können. Zudem gibt es im Zusammenhang mit der Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen und Speichern Änderungen bei steuerlichen Themen.

So viel zur Theorie. In der Praxis gilt es viel zu beachten und zu hinterfragen, bevor man sich für eine Photovoltaikanlage und die Weitergabe des Stroms an die Bewohner entscheidet.

Mögliche Geschäftsmodelle

Die für die Wohnungswirtschaft sicherlich interessantesten Modelle sind „Mieterstrom“ und „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“.

Mit seiner aktuellen PV-Strategie möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Ausbau von PV-Anlagen beschleunigen. Dafür müssen vor allem bürokratischen Hürden aus dem Weg geräumt werden, die das attraktive Geschäftsmodell „Mieterstrom“ in der Umsetzung erschweren.

Jetzt liegt mit dem Solarpaket 1 der erste Gesetzentwurf vor. Für Anbieter von Mieterstrom gibt es tatsächlich einige Verbesserungen, die Anfang 2024 in Kraft treten sollen. Dazu gehört auch die Variante „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“, die es Anbietern von Mieterstrom einfacher macht, Solarstrom im Rahmen einer Teilversorgung an ihre Mieter zu verkaufen.

Beratung zahlt sich auch hier aus

Als Immobilienunternehmen ist man also gut beraten, wenn man sich kompetente Unterstützung sucht. Neben den komplexen Themen in der Umsetzung spielen eine positive CO2-Bilanz und die Realisierung von langfristigen Lösungen eine große Rolle. Zudem die Frage, ob der Strom zum reinen Eigenbedarf für die Bewohner erzeugt werden soll oder ob maximale Einspeiseentgelte durch die Netzeinspeisung von überschüssigem Strom erzeugt werden sollen. Auch die zahlreichen Fragen zu den Betreibereigenschaften und den daraus resultierenden Verträgen (u.a. mit den Mietern) sind ist zu klären.

DSC baut aufgrund der hohen Nachfrage die Beratungsleistungen im Bereich Photovoltaik aus, um Immobilienunternehmen aller Art bei der Planung und Ausschreibungen zu unterstützen.

Ansprechpartner E-Mobility:
Markus Häp
m.haep@schickel.de

Ansprechpartner Photovoltaik:
Jürgen Dill
j.dill@schickel.de

Axel Michael Haase
a.haase@schickel.de