Chaos dank TKG-Novelle

Unter diesem provokativen Titel hatte das Europäische Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (EBZ) mit seiner Akademie am 24. August zu einem Online-Seminar eingeladen, bei dem es um die Auswirkungen des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKMoG) in der Praxis ging, das am 1. Dezember 2021 in Kraft treten soll. Unter der Moderation von Dr. Claus Wedemeier, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen referierten und diskutierten Rechtsanwalt Dr. Christoph Enaux, Greenberg Traurig, und Dietmar Schickel, DSC Consulting, über die rechtlichen und praxisbezogenen Auswirkungen der Novelle. Die anschließend sehr angeregte Frage- und Diskussionsrunde mit den zahlreichen Teilnehmern dokumentierte sehr eindrucksvoll, dass das Thema noch lange auf der Tagesordnung stehen wird.

Die Moderation dieses Online-Seminars am 24. August 2021 hatte Dr. Claus Wedemeier, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen übernommen, Rechtsanwalt Dr. Christoph Enaux, Greenberg Traurig, ging mit seinem Vortrag detailliert auf die rechtlichen Regelungen und Folgen des Telekommunikationsmodernisierungsgesetz für die Wohnungswirtschaft ein und Dietmar Schickel, DSC Consulting, diskutierte mit Dr. Enaux über die praxisbezogenen Auswirkungen der Novelle.
Neben Führungspersönlichkeiten der Wohnungswirtschaft nahmen auch verschiedene Vertreter von Telekommunikationsanbietern teil. Eine interessante Mischung, die sich auch in einer Vielzahl von Fragestellungen nach der Veranstaltung manifestierte.

Die Fakten:

Zum 1. Dezember 2021 wird das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz in Kraft treten. Vermieter dürfen dann die Entgelte für Sammelverträge für den Kabelanschluss oder das Satellitenfernsehen nur noch zeitlich begrenzt auf Mieter umlegen. Die bisherige Regelung der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 15a, b BetrKV) wird mit Wirkung zum 1. Juli 2024 entsprechend geändert. Allerdings gibt es die Möglichkeit einer Sonderkündigung (§ 230 Abs. 5 TKG-E), wenn die Laufzeit der Versorgungsverträge über den 30. Juni 2024 hinausgeht. Neu errichtete kupferbasierte Netze können dagegen ab 1. Dezember 2021 nicht mehr über die Betriebskostenverordnung abgerechnet werden. Die angebotene Möglichkeit eines Glasfaserbereitstellungentgeltes als neue Umlagemöglichkeit (§72 TKG-E) soll dagegen den Ausbau der sogenannten Netzebene 4 beschleunigen. Das Bereitstellungsentgelt ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die es zu beachten gilt.

Das Online-Seminar der EBZ Akademie mit dem provokativen Titel „CHAOS DANK TKG-NOVELLE“ richtete den Blick neben den rechtlichen Änderungen des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes auch auf praktische Lösungsansätze. Es sollten Impulse vermittelt werden, die insbesondere auf die anstehenden Vertragsverhandlungen zwischen Wohnungsunternehmen und Kabelnetzanbietern abzielten und verschiedene Handlungsoptionen aufzeigten. Auch die Auswirkungen der Novelle auf langfristige Strategie zur Medienversorgung und die damit einhergehende Wirtschaftsplanung wurden behandelt.


Mit seinem Statement im Vorfeld des Seminars gab Rechtsanwalt Dr. Christoph Enaux den Teilnehmern eine klare Empfehlung:

„Die Wohnungswirtschaft sollte sich durch die TKG-Novelle nicht in die Rolle eines passiven Digitalisierungs-Zuschauers drängen lassen. Auch unter den neuen gesetzlichen Regelungen gibt es Optionen für eine aktive und zukunftsgerichtete (Mit-) Gestaltung der Breitband- und Multimediaversorgung, die Netzausbau, ein attraktives Versorgungsangebot und günstige Preise miteinander verbinden.“

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