Die Uhr tickt!

Bei der Umsetzung vom „Sammelinkasso“ zu „Einzelinkasso“ zum 1. Juli 2024 sollte es möglichst nicht zu Pannen kommen. Eine Katastrophe, wenn am 14. Juli 2024 beim Endspiel zur UEFA-Europameisterschaft der Bildschirm schwarz bleiben würde.

Keine Sorge – so schlimm wird es nicht werden, haben doch die Netzbetreiber in den letzten Jahren einiges an Umstellungsszenarien ohne größere Probleme gemeistert. Letztmalig bei der Abschaltung des „analogen TV-Signals“, was zwischenzeitlich schon wieder mehr als 3 Jahre in der Vergangenheit liegt.

Die Kreativität der Wohnungsunternehmen

Mittlerweile haben fast alle Wohnungsunternehmen registriert, dass die weitere Abrechnung der Satellit- und Kabelentgelte über die Betriebskosten ab 1. Juli 2024 nicht statthaft sein werden. Der entsprechende Paragraf der Betriebskostenverordnung (§ 2 Nr. 15a, b BetrKV) wird ersatzlos gestrichen. Zwar ist die Kreativität der Wohnungsunternehmen bezüglich der Fortführung der Sammelverträge ungebrochen, allerdings ergeben sich nur wenige Möglichkeiten einer legalen Fortführung. Zum Beispiel die Übernahme der Entgelte in die Kaltmiete oder eine ergänzende Einzelvereinbarung zum Mietvertrag. Aufwand, der geleistet werden muss, wenn diese Abrechnungsform aufrechterhalten werden soll. Einige Wohnungsunternehmen sind sogar bereit, die Zahlung der Entgelte selbst übernehmen, um ihren Mietern Kosten und Mühen zu ersparen. Trotzdem ist bei solchen Versorgungsmodellen Vorsicht angesagt – zum einen hat die Bundenetzagentur (BNetzA) aktuell größere Wohnungsunternehmen angeschrieben, dass sie auf Grund eines „Sammelvertrags“ als Telekommunikationsbetreiber angesehen werden – mit allen diesbezüglichen Risiken, zum anderen kann jeder Mieter seinen Kabelvertrag monatlich kündigen, wenn die Mietdauer und hier ist nicht der TK-Vertrag gemeint, länger als 24 Monate dauert. Dieses sogenannte „Opt-Out-Recht“ (§§ 71 Abs. 2 TKG-E + § 56 Abs. 3 TKG-E) birgt für alle Anbieter eines Sammelvertrages ebenfalls ein latentes Kostenrisiko.

Den Letzten beißen die Hunde

Immer mehr Wohnungsunternehmen sind daher dabei ihre Versorgungsverträge zu sichten, um mögliche Optionen einer „Sonderkündigung“ (§ 230 Abs. 5 TKG-E) zu prüfen. Diese Kündigung wäre häufig zwar schadensersatzlos möglich, sollte aber nur als Ultima Ratio gesehen werden. Die Anbieter unterbreiten attraktive Angebote, um eine Weiterversorgung zu gewährleisten, allerdings sollte man nicht ohne Verhandlungen das erste vorliegende Angebot akzeptieren. Die Erfahrungen aus den letzten Monaten zeigen, dass mit entsprechender Unterstützung von professionellen Beratern optimale Bedingungen ausgehandelt werden können. Die Anbieter streben auf jeden Fall eine einvernehmliche Lösung an, da sie teilweise ein erhebliches wirtschaftliches Risiko eingehen, wenn tatsächlich eine Sonderkündigung erfolgt und sie dann als zukünftiger Versorger nicht mehr gefragt sind.

Fakt ist allerdings auch, dass die Masse an Vertragswechsel und deren Abwicklung für die Betreiber kaum zu bewerkstelligen sind. Ein genauer Wechsel vom Sammel- zum Einzelvertrag mit Stichtag 31. Juni 2024 ist eher unwahrscheinlich. Empfohlen wird daher, rechtzeitig möglichst noch im Jahre 2023 die Weichen für eine neue Vereinbarung zu treffen.

Schwierig dürfte es für alle Wohnungsunternehmen werden, die abwarten und darauf hoffen, dass bis zu diesem Stichtag die Angelegenheit schon bereinigt sein wird.

Vorsicht – bekanntlich beißen den Letzten die Hunde.

Unsere Empfehlung

Spätestens am Anfang des Jahres 2024 sollte die Kommunikation in Richtung Mieter gestartet sein. Immerhin müssen individuelle Verträge mit jedem einzelnen Mieter abgeschlossen werden, sofern dieser Interesse an einer weiteren TV-Versorgung zeigt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Verbraucherschutz zum Thema „Wegfall der Betriebskostenabrechnung für Fernsehen“ berichten und dabei die Wahlmöglichkeit für Mieter herausstellen wird. Nicht jeder Haushalt wird daher einen neuen Vertrag abschließen, sondern möglicherweise auf die weitere TV-Versorgung verzichten und sich andere Zugänge zu Bewegtbild zum Beispiel über das Internet beschaffen. Es bleibt aber weiterhin die Aufgabe der Wohnungsunternehmen, die Information zeitnah ihren Mietern bereitzustellen, damit nicht doch der ein oder andere Bildschirm nächstes Jahr schwarz bleiben wird.

Unterstützung zu diesem Thema bieten wir Ihnen gerne.

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Im Rahmen einer Videokonferenz oder eines Telefonates gehen wir auf Ihre individuellen Fragestellungen ein. Dies kann zum Beispiel die Bewertung eines vorliegenden Angebotes oder eine Stellungnahme zu Ihrer aktuellen vertraglichen Situation in Sachen „Sammelvertrag“ sein.

Eine Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wird nicht ausgeübt.

Ansprechpartner:
Dietmar Schickel
d.schickel@schickel.de