Rauchwarnmelder
Die Rauchwarnmeldepflicht für Neu- und Bestandsbauten gilt seit Ende 2023 flächendeckend für alle Bundesländer, nachdem Sachsen als letztes Bundesland die Einbaupflicht für Altbauten umgesetzt hat. Damit wurde die Novellierung der Rauchwarnmelder-Anwendungsnorm abgeschlossen und gilt in allen 16 Bundesländern für selbst genutzte und vermietete Wohnungen und Wohnhäuser (Eigenheime).
Alle Bauordnungen der Bundesländer enthalten Regelungen über die Zuständigkeit für die Installation und Wartung der Rauchwarnmelder, definieren aber nicht, wer die Kosten zu tragen hat. Je nachdem, ob es sich um Miet- oder Kaufgeräte handelt, können die Kosten anteilig als Betriebs- oder Investitionskosten auf die Mieter umgelegt werden. Auch die Wartungskosten für Rauchwarnmelder wie Ferninspektion oder Ferninspektion mit Sichtprüfung sind nicht ohne weiteres in die Betriebskostenabrechnung integrierbar.
Zudem müssen Rauchwarnmelder alle 10 Jahre bzw. vorzeitig bei einem Defekt ausgetauscht werden. Die Ersatzbeschaffung ist stets Sache des Vermieters, ein möglicher Austausch von Batterien hingegen Sache des Mieters.
In der Praxis gibt es neben unterschiedlichen Austauschterminen in den Bundesländern – abhängig davon, wann in den jeweiligen Landesbauordnungen der Austausch in Bestandsgebäuden bzw. die Installation in Neubauten umgesetzt wurde – auch bei der Auswahl der Rauchwarnmelder-Modelle und der anschließenden Wartung viel zu beachten. Insbesondere konkrete SLA (Service Level Agreements) erleichtern die Zusammenarbeit zwischen Wohnungsunternehmen und Anbieter.
Die DSC-Experten konnten deutschlandweit nach erfolgreicher Ausschreibung bereits für mehr als 500.000 Rauchwarnmelder eine zeitnahe fach- und sachgerechte Installation durch die verschiedenen Marktpartner gewährleisten. Dabei konnten hervorragende Konditionen unter Berücksichtigung des aktuellen BGH-Urteils über das richtige Finanzierungskonzept erzielt werden!
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